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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen werden zum Bestandteil des Vertrages zwischen der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH (nachstehend „Clariant“) als Auftragnehmer und einem externen Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.


2. Vertragsabschluss

Mit Abschluss der Registrierung eines gültigen Vouchers seitens des Auftraggebers über das Auftragnehmerportal „Antifrogen Sample Submission Wizard“ kommt ein Vertrag zustande.


3. Leistungsumfang

3.1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen (nachfolgend „Serviceleistungen“ genannt). Darunter fallen folgende Leistungsarten: Analytische Leistungen, insbesondere technische Prüfungen, Messungen und Untersuchungen sowie Spezifikationen Der Auftragnehmer übernimmt die in der Angebotserstellung definierte Art der Vertragsleistung. Er wird bei der Durchführung des Auftrags anerkannte Regeln der Technik sowie eigene Kenntnisse und Erfahrungen zugrunde legen unter Beachtung der geltenden Normen sowie branchenüblicher Sorgfalt. Der Auftragnehmer erstellt über die Ergebnisse bzw. erbrachten Leistungen nach den anerkannten Regeln ein branchenübliches Dokument. Der Auftragnehmer ist berechtigt, falls erforderlich, Teile eines Auftrages an Dritte weiter zu vergeben.


4. Mitwirkungshandlungen des Bestellers

4.1. Der Auftraggeber sorgt ohne besondere Aufforderung dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig zum vereinbarten Liefertermin alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, Proben, Beistellproben, Analysenverfahren und Spezifikationen sowie Unterlagen und Informationen erhält. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags die vom Vertragspartner übergebenen Materialien, Unterlagen und Informationen sowie die genannten Tatsachen als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Falsche Materialien werden durch den Auftragnehmer entsorgt.

4.2. Der Auftraggeber hat die Materialien, Unterlagen und Informationen entsprechend den technischen Vorgaben des Auftragnehmers vorzubereiten, sodass ein reibungsloser Prüfablauf gewährleistet ist.

4.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass übergebenes Material entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen deklariert und verpackt ist und er sämtliche erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise über besondere Gefahren des Materials erteilt und den Auftragnehmer über die entsprechende Handhabungsweise informiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen zu erteilen, die zu einer Sicherheitsanalyse übergebener Materialien erforderlich sind. Insbesondere hat er auf die Sicherheitsrisiken der übergebenen Materialien oder anderer von ihm bereitgestellten Einrichtungen hinzuweisen und dem Auftragnehmer – soweit vorhanden – technische Datenblätter oder Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seiner Informationspflicht rechtzeitig nachzukommen; alle erforderlichen Informationen haben in jedem Fall jedoch spätestens bei Übergabe des Materials vorzuliegen.


5. Liefertermine und Verzug

5.1. Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern die beiden Parteien schriftlich nichts anderweitiges vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefertermine und Fristen durch den Auftragnehmer setzt den Eingang sämtlicher Unterlagen, Informationen und Materialien sowie die Vornahme der sonstigen dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen zu dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bei dem Auftragnehmer voraus (Lieferanschrift: siehe Adresse Auftragsbestätigung).

5.2. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder -abnahme. Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.


6. Vergütung

6.1. Die Serviceleistung wird für den Auftraggeber unentgeltlich erbracht.


7. Haftung und Schadensersatz

7.1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle vereinbarten Serviceleistungen mit der gebotenen Fachkenntnis und Sorgfalt ausgeführt werden. Für die Richtigkeit oder Eignung der im Rahmen dieses Angebots übermittelten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für einen bestimmten Zweck sowie das tatsächliche Erreichen des angestrebten Forschungs- und Entwicklungsziels wird keine Gewähr übernommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Serviceleistungen bezweckten Erfolg.

7.2. Die vom Auftragnehmer ermittelten Ergebnisse bzw. erbrachten Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der vom Auftragnehmer einer Leistungsart unterzogenen Materialien bzw. Informationen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die individuellen Leistungsresultate auf die Gesamtmenge des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials zutreffen.

7.3. Ermittelte Ergebnisse dienen lediglich Informationszwecken. Eine eventuelle Bewertung der ermittelten Ergebnisse durch den Auftragnehmer stellt in jedem Fall lediglich eine unverbindliche Empfehlung dar. Rechtsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer erwachsen dem Auftraggeber hierdurch nicht.

7.4. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden.

7.5. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

7.6. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 7.4 und 7.5 gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

7.7. Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch, drei Jahre nach Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.


8. Mängelrüge und Mängelüberprüfung

8.1. Wird die Serviceleistungen durch den Auftragnehmer verschuldet nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, wird der Auftragnehmer die Serviceleistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Kenntnis.

8.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Mängel von Leistungen im Wege der Nachbesserung zu beheben. Der Auftraggeber wird Auftragnehmer bei der Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Im Falle eines endgültigen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.


9. Vertraulichkeit; Geheimhaltung; Veröffentlichung

9.1. Der Auftragnehmer behandelt die Prüfergebnisse und alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung erhalten hat, vertraulich. Insbesondere wird der Auftragnehmer weder die erhaltenen Informationen noch die Prüfergebnisse für eigene Zwecke nutzen oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer mit dem Dritten eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber stimmen zu, dass die Prüfungsergebnisse mit dem Vertragshändler geteilt werden dürfen, welchen der Auftraggeber im Rahmen des Registrierungsprozesses angegeben hat. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Vertragshändler die Prüfungsergebnisse im gleichen Maße wie die Vertragsparteien vertraulich behandelt.

9.2. Das geheime technische Know-how von Auftragnehmer sowie alle sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Auftragnehmer, einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber (nachfolgend: geheimhaltungsbedürftige Informationen) hat der Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Geheimes technisches Know-how von Auftragnehmer ist insbesondere in den Arbeitsergebnissen und den im Rahmen der Vertragserfüllung dem Auftraggeber überlassenen Werk-, Dienst- und Sachleistungen enthalten. Der Auftraggeber wird alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig waren oder von denen der Auftraggeber nachweist, dass sie nach Übergabe an ihn offenkundig geworden sind. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten, die gleiche Geheimhaltungspflicht gegenüber Auftragnehmer übernehmen wie der Auftraggeber selbst. Er wird auf Wunsch von Auftragnehmer veranlassen, dass die Mitarbeiter und Dritten eine separate Geheimhaltungsvereinbarung mit Auftragnehmer unterzeichnen, bevor er ihnen Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt.

9.4. Sollte an den Auftraggeber eine gerichtliche, behördliche oder andere offizielle und bindende Aufforderung zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen ergehen, wird er dies Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.

9.5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über das Vertragsende hinaus solange fort, wie die geheimhaltungsbedürftigen Informationen geheim sind.

9.6. Für jeden Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat der Auftraggeber Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Auftragswerts zu zahlen, es sei denn, er weist einen niedrigeren oder Auftragnehmer einen höheren Schaden nach. Weitergehende Rechte von Auftragnehmer bleiben unberührt.

9.7. Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen betriebsüblicher Eigenwerbung und unter Wahrung sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstiger Belange des Auftraggebers, diesen als Referenz zu nennen.


10. Schutzrechte

Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung von sachlichen Mitteln, z. B. Rezepturen, Proben oder Prüflingen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer von allen diesen Ansprüchen frei.


11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gerichtsstand ist Frankfurt a. M. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.


12. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


Seitenzusammenfassung

Zusammenfassung wird erstellt …